Unter Kaution versteht man eine Sicherheitsleistung des Mieters, welche vertraglich vom Vermieter verlangt werden kann. Sie dient zur Sicherung des Vermieters für den Fall, dass der Mieter seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, zum Beispiel seinen Mietzahlungen nicht nachkommt oder die Mietsache nicht im vertragsgemäßen Zustand zurückgibt.
Die Kaution darf 3 Netto-Monatsmieten (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) nicht überschreiten (§ 551 BGB ). Der Mieter kann 3 Ratenzahlungen verlangen, die erste Rate ist bei Beginn des Mietverhältnisses bzw. bei Schlüsselübergabe fällig.
Die Kaution muss zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst werden, getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und vertragsgemäßer Übergabe der Wohnung, hat der Mieter Anspruch auf die Rückzahlung des Kautionsbetrages inklusive der Zinseinnahmen. Wird die Mietsache mit Beschädigungen bzw. nicht vertragsgemäß übergeben oder bestehen Mietrückstände, steht dem Vermieter das Recht zu, seine Ansprüche aus der Kaution zu befriedigen.
Das Halten von Haustieren mit Ausnahme von einzelnen Kleintieren, wie zum Beispiel Zierfischen und Ziervögeln, bedarf der Einwilligung des Vermieters. Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen. Sie bezieht sich in jedem Fall nur auf ein bestimmtes Tier.
Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten (Lärmbelästigung, Belästigung durch übermässige Verschmutzung im Wohnumfeld) eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden. Auf Verlangen hat er den Abschluss und Fortbestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Aus einer anderweitigen Haustierhaltung kann der Mieter keine Rechte herleiten.
Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Deshalb ist Musizieren während der allgemeinen Ruhezeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 22:00 bis 07:00 Uhr untersagt. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen, die Benutzung im Freien (Balkon, Garten) darf die übrigen Hausbewohner nicht stören.
Sind bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Tätigkeiten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden, so sind diese werktags in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr vorzunehmen.
Festlichkeiten, die sich über 22.00 Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden.
Ein unbefristeter Mietvertrag liegt vor, wenn im Vertrag keine Laufzeit festgelegt wurde.
Nach § 573 c Abs. 1 BGB hat der Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats unabhängig von der Wohndauer.
Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen.
Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich automatisch um weitere drei Monate, wenn der Mieter seit fünf Jahren die Wohnung bezieht, nach acht Jahren Wohndauer liegt eine Kündigungsfrist von neun Monaten vor.
Die ordentliche Kündigung eines zeitlich befristeten Mietvertrages ist nicht möglich. Der Mieter muss die Miete bis zum Vertragsende weiterzahlen, auch wenn er vor Ablauf des Vertrages auszieht. Beide Parteien sind an die Vertragslaufzeit gebunden und Vermieter ist nicht verpflichtet, in diesem Fall für eine Weitervermietung zu sorgen.
Wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse und einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter stellt, kann er seinen Mietvertrag vorzeitig kündigen (§ 242 BGB)
Der Vermieter muss einen Kündigungsgrund nach § 573 II BGB haben. Zum Beispiel, dass...
Bei der Wohnungsübergabe muss der Mieter einiges beachten: